Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sind für Staatsanwälte bindend. Ziff. 23 regelt die Zusammenarbeit mit der Presse:
… Auch ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung gegenüber den Persönlichkeitsinteressen … insbesondere auch des Verletzten überwiegt. Eine unnötige Bloßstellung ist zu vermeiden. …
Ob sich die heutige Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bonn zum Mord an der 14-jährigen Hannah mit diesem Maßstab (noch) in Einklang bringen lässt?
Ich habe gerade mit einem Journalisten gesprochen. Ihn bringt die Detailfreude der Pressemitteilung in Nöte. Er empfindet es als anstößig und verletzend gegenüber dem Opfer und dessen Angehörigen, die grausige Tat in allen Details nachzuerzählen. Außerdem teilt er wohl meine Meinung, dass man mit solchen Texten am Ende womöglich die Falschen bedient.
In seiner Zeitung steht deshalb morgen die eigentliche Nachricht im Mittelpunkt, dass Anklage erhoben wurde. Und nicht die Details der Tat.