KNAST FÜR RABENELTERN?
Bremens Justizstaatsrat Mäurer warnt: Eltern, die es mit dem Schulbesuch ihrer Kinder nicht so genau nehmen, machen sich strafbar. So beck-aktuell.
Einschlägige Norm soll § 171 Strafgesetzbuch sein:
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Staatsrat meint: Eltern, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken, nehmen den Kindern Bildungschancen und damit die Chance, sich im Leben zurecht zu finden und einen Beruf zu erlernen.
Dieser „Warnschuss“ geht etwas übers Ziel hinaus.
Man wird schon Mühe damit haben zu belegen, dass Schulschwänzer in ihrer psychischen Entwicklung nachhaltig geschädigt werden. Die bloß abstrakte Gefahr – Schwänzer werden ja angeblich häufiger kriminell – reicht nicht. Vielmehr muss für den Einzelfall nachgewiesen werden, dass das Kind konkret in Gefahr gekommen ist (und ohne Schwänzen nicht gefährdet gewesen wäre).
Im Übrigen ist ja auch bekannt, dass Eltern gegenüber ihren Kindern häufig machtlos sind. Die Handlungspflicht (Durchsetzen des Schulbesuches) kann aber nur so weit gehen, wie jemand tatsächliche Möglichkeiten hat – und diese dann pflichtwidrig nicht durchsetzt.
Eine heikle Sache also, Eltern mit Gefängnis zu drohen. Auch die Standardkommentare (z.B. Schönke-Schröder, StGB, § 171 Randnummer 8) gehen deshalb davon aus, dass lediglich ein Abhalten vom Schulbesuch strafbar sein kann.