Der Taxiblogger wollte einen Fahrgast rauslassen. Auf einem Behindertenparkplatz vor dem Hauptbahnhof. Nach gefühlten 35 Sekunden schritt bereits die Polizei ein und „belehrte“ ihn.
Zu Unrecht. Alles unter drei Minuten ist erst mal nur Halten. Und Halten auf einem Behindertenparkplatz ist nicht verboten. Verkehrsüberwacher, die einen Hauch Ahnung vom Gesetz haben, argumentieren dann gerne, laut § 12 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung parke auch derjenige, der sein Fahrzeug „verlässt“.
Verlassen ist aber etwas anderes als Aussteigen. Das Fahrzeug ist nur verlassen, wenn der Fahrer die Verkehrslage um sein Auto nicht mehr im Auge behalten kann. Die Verkehrslage im Auge behalten kann man übrigens auch durch die Schaufensterscheibe einer Bäckerei, vor welcher der Behindertenparkplatz liegt. Jedenfalls nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf, das so einen Fall vor einiger Zeit einstellte.
Sehr zur Freude meines Mandanten. Der sich in seinem Viertel jetzt nichts mehr erlauben kann, wg. eisiger Feindschaft der Meter Maid.
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