Ein Mandant hatte es eilig. Quer durchs Land wurde er an einem Tag dreimal geblitzt. Leider waren alle Bußgeldbehörden so schlau, das Verfahren gegen ihn einzustellen. Sie haben nämlich gemerkt, dass der Mandant keinen Führerschein hatte.
Dabei hätte sich mein Mandant so über einen Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit gefreut. Gegen den Bescheid hätte er zwar Einspruch eingelegt, dann aber vor Gericht den reuigen Sünder gegeben.
Warum das Ganze? Das Urteil in der Bußgeldsache hätte eine Verurteilung wegen der Straftat Fahren ohne Fahrerlaubnis gesperrt (§ 84 Abs. 2 S. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz), weil über den Sachverhalt bereits rechtskräftig entschieden gewesen wäre.
Durch die Aufmerksamkeit der Bußgeldstellen bleibt es leider bei der theoretischen Möglichkeit. Anscheinend läuft in den Ordnungsämtern routinemäßig eine Abfrage, ob der Betroffene überhaupt Auto fahren darf. War mir bisher nicht bekannt.