Wer ein Auto gemietet hat, muss sorgfältig auf die Wagenschlüssel aufpassen. Allerdings treffen den Mieter keine übertriebenen Sorgfaltspflichten. So ist er nicht verpflichtet, vor dem Einschlafen auf dem Wohnzimmersofa den Schlüssel wegzuschließen, bloß weil noch andere Personen in der Wohnung sind. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Ein Autovermieter hatte seinen Kunden verklagt, weil dieser nach einer gemeinsamen Fahrt mit einem Bekannten und anschließendem Abendessen – es gab Pizza – in der Wohnung auf dem Sofa eingeschlafen war. Dabei hatte der Mieter den Schlüssel in seiner Hosentasche. Das Schlüsselband hing etwas heraus.
Der Bekannte zog den Schlüssel unbemerkt aus der Hosentasche und machte mit dem Mietwagen eine Spritztour. Er hatte nicht nur keinen Führerschein, sondern fuhr auch noch den Wagen kaputt. Der Autovermieter warf seinem Kunden Fahrlässigkeit vor und verlangte 8.000 Euro Schadensersatz.
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Den Schlüssel hätte der Beklagte nur bei konkreten Anhaltspunkten „in einem Behältnis“ wegschließen müssen. Dies hatte der Autovermieter verlangt. Da keine Verdachtsmomente gegen den Freund vorlagen, musste sich das Gericht nicht mit der Frage beschäftigen, wo der Beklagte den Schlüssel für das Behältnis, in dem er den Autoschlüssel dann hätte einschließen müssen, aufzubewahren gehabt hätte.
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2007, 10 O 216/06)