Enterben ist gar nicht so einfach: Obwohl ein heute 43-jähriger Mann das Vermögen seines schwer herzkranken Vaters um wenigstens 24 000 Euro veruntreut hat und deswegen ausdrücklich enterbt wurde, steht dem Sohn der Pflichtteil aus dem Erbe zu. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm den wesentlichen Teil des väterlichen Testaments nachträglich geändert (AZ: 10 U 111/06).
Der 10. Senat hat die Untreue weder als Verbrechen noch als „schweres vorsätzlichen Vergehen“ gewertet. Verfehlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen des Erblassers berechtigen demnach nur dann zur Entziehung des Pflichtteils, wenn sich „nach ihrer Natur und ihrer Begehungsweise“ eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses ergibt. Und deswegen eine schwere Kränkung des Erblassers bedeuten.
Der Sohn hatte geltend gemacht, er sei vorübergehend in einer finanziellen Krise gewesen und habe dem Vater die 24 000 Euro zurückzahlen wollen. Jetzt steht ihm der Pflichtteil von knapp 14 000 Euro zu. (pbd)