Bei den ARGEn ist es gang und gäbe, Rückforderungsbescheide an die Bedarfsgemeinschaft zu richten. Genau dies ist nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt aber rechtswidrig. Die Bedarfsgemeinschaft habe keine eigenen Ansprüche, nur die Leistungsempfänger selbst. Deshalb könnten sich Rückforderungen auf Arbeitslosengeld II auch nur an die einzelnen Leistungsempfänger richten.
Die Entscheidung könnte für alle wichtig sein, die noch Widersprüche gegen Bescheide laufen haben. Die Bescheide könnten sich nämlich schon aus formalen Gründen als rechtswidrig erweisen.