Das LG München I hat in einem heute veröffentlichten Urteil (Az: 7 O 3950/07) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können.
Im Februar 2007 hatte ProMedia ermittelt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers United Newsserver die Aufnahme „Das Beste“ von „Silbermond“ aus dem Usenet abgerufen werden konnte. Da die Aufnahme dort jedoch ohne Einwilligung der Sony BMG veröffentlicht worden war, nahm die Kanzlei Rasch (Hamburg) im Auftrag der Sony BMG den Provider auf Unterlassung in Anspruch. Dieser ließ die Abmahnung jedoch zurückweisen, weshalb gegen United Newsserver vor dem LG München I der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wurde.
Mit der Abweisung des Verfügungsantrags hat das LG München I jetzt klargestellt, dass der Haftung von Providern in Deutschland durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen klare Grenzen gezogen werden.
Das Gericht verneinte zunächst unter Hinweis auf § 10 TDG (§ 9 TMG) einen Vorsatz des Usenet-Providers wegen der Urheberrechtsverletzungen, selbst wenn dieser mittelbar über die erzielten Einnahmen aus dem Betrieb des Newsservers von den Rechtsverletzungen profitieren würde. Auch eine Haftung des Providers als Störer wurde vom Gericht abgelehnt.
Dazu das Gericht im Urteil:
Der Antragsgegnerin ist es nicht zuzumuten, den Datenverkehr händisch zu überprüfen bzw. ihren Usenetserver ganz abzuschalten, denn derart drastische Maßnahmen wären nur dann verhältnismäßig, wenn alle bzw. ein Großteil der im Usenet vorhandenen Inhalte rechtswidrig wären […] Vorliegend würde selbst die Schließung des Usenetservers der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche Musikdatei für immer aus dem Usenet verschwindet. Sie wäre vielmehr weiterhin über andere Usenetserver abrufbar.
Rechtsanwalt Sascha Kremer, der United Newsserver in diesem Rechtsstreit vertritt, hofft darauf, dass die Entscheidung auch in der absehbaren Berufungsinstanz Bestand haben wird:
Das Gericht hat sich intensiv mit Usenet-Providing auseinandergesetzt. Dabei hat es die sich aus dem TDG (jetzt: TMG) ergebenden Privilegierungen für den Provider bei der Reichweite der Störerhaftung angemessenen berücksichtigt und klargestellt, dass von Providern nichts Unmögliches verlangt werden darf.
Erleichtert ist auch Heinz-Dieter Elbracht, Geschäftsführer der Elbracht Computer NGS GmbH, dem Betreiber von United Newsserver:
Eine Filterung der vielen hundert Terrabyte an Daten, die täglich weltweit durch das Usenet gehen, ist wirtschaft und technisch unmöglich. Wir als Provider versuchen alles, um unsere Newsserver von Rechtsverletzungen freizuhalten. Mit dem sog. ‚Notice & Take Down‘ Verfahren gibt es ein etabliertes Instrument, mit dem jede Nachricht umgehend weltweit aus dem Usenet entfernt werden kann. Leider machen die Rechteinhaber von diesem wirkungsvollen System keinen Gebrauch.
Noch im Februar hatte das LG Hamburg (Az: 308 O 32/07) einem anderen Usenet-Provider auf Antrag der GEMA untersagen lassen, bestimmte Aufnahmen u.a. von Tokyo Hotel und den Sportfreunden Stiller über das Usenet öffentlich zugänglich zu machen. Dabei war insbesondere die aggressive Werbung für das Usenet als der „besseren Tauschbörse“ ausschlaggebend für diese Entscheidung. Eine derartige Werbung konnte das LG München I bei United Newsserver aber gerade nicht feststellen.