Die Staatsanwaltschaften überschütten Gerichte mit Anträgen auf „Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischer Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters“. So zumindest mein Eindruck.
Dabei beschränken sich die Anträge meist auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und die stereotype Behauptung, es bestehe Grund zur Annahme, dass gegen den Verurteilten erneut wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu ermitteln sein wird. Auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte diese Annahme gestützt wird, bleibt fast immer offen.
Ich schreibe mir dann in aussichtsreichen Fällen die Finger wund und begründe eingehend, warum weder die Ausführung der Tat, die Persönlichkeit des Täters oder sonstige Erkenntnisse die DNA-Speicherung rechtfertigen. Leider entscheiden viele Gerichte über die Anträge ebenfalls mit Textbausteinen und einigen marginalen Bemerkungen, die mit dem konkreten Fall zu tun haben und wohl die Begründungspflicht des § 81g Abs. 3 Strafprozessordnung erfüllen sollen.
Manchmal jedoch finden Argumente auch Gehör. Zum Beispiel bei einem Richter am Amtsgericht Düsseldorf. Er verkündete folgenden Beschluss:
Wegen der Persönlichkeit des Verurteilten besteht kein Grund zur Annahme, dass gegen ihn künftig erneut Verfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Nach den Taten, die der Verurteilung … zugrunde liegen, ist der Verurteilte nicht mehr auffällig gewesen. … Vor diesem Hintergrund kann nvon der Annahme i.S.d. § 81g StPO nicht ausgegangen werden.
Das ist zwar auch ein Textbaustein, aber über den beschwere ich mich ausnahmsweise mal nicht.