Manche Amtsrichter haben es eilig. So entnehme ich es jedenfalls der Verfügung in einem schriftlichen Verfahren. Das Dokument ist bei uns am 2. März eingegangen. Wir vertreten die Beklagte.
1. richterliche Anordnung:
„Es werden nur Schriftsätze berücksichtigt, die bis zum 13. März 2007 bei Gericht eingehen.“
2. richterliche Anorndung:
„Die Beklagte hat binnen zwei Wochen auf den Schriftsatz der Klägerin Stellung zu nehmen.“
Die Zweiwochenfrist ab dem 2. März endet am 16. März. Also drei Tage nach dem Tag, an dem das Gericht keine Schriftsätze mehr berücksichtigen will.
Ja, kann man jetzt sagen, die Schreibbüros der Gerichte brauchen halt immer Zeit, um die Anordnung des Richters in die Post zu bringen. Schön und gut – aber das ist doch bekannt. Mit einem eventuellen Fristverlängerungsantrag, falls ich die erste Frist nicht einhalten kann, wird jedenfalls mehr Sand ins Getriebe geworfen als mit einer Fristsetzung, die etwas mehr Luft lässt.