Ein Mandant kriegt eine Vorladung von der Polizei. Der Termin ist schon in 2 Tagen. Ich melde mich per Fax und füge die Vollmacht bei. In dem Schreiben teile ich mit, dass mein Mandant sich derzeit nicht zur Sache äußern will. Dementsprechend wird er den Termin nicht wahrnehmen. Das ist grundsätzlich kein Problem, denn niemand ist verpflichtet, auf eine Vorladung der Polizei zu reagieren.
Der Polizist ruft trotzdem am Tag der geplanten Vernehmung bei meinem Mandanten an und moppert diesen an, warum er „unentschuldigt“ fehlt. Auf den Hinweis, dass ich mich schon lange als Anwalt gemeldet habe, antwortet der Beamte:
Ich habe hier nur ein Fax. Das interessiert mich nicht, Faxe sind unwirksam.
Klingt schlau, ist aber komplett daneben. Selbst Richtern und Staatsanwälten ist mitunter nicht bekannt, dass die Strafprozessordnung nirgends eine besondere Form für die Vollmacht vorschreibt. Vielmehr spricht sogar eine Vermutung dafür, dass der Anwalt, der sich als Verteidiger meldet, auch tatsächlich einen Auftrag hat. Nur wenn hieran Zweifel bestehen, darf die Vorlage einer Vollmacht verlangt werden (Meyer-Goßner, StPO, vor § 137 Randnummer 9). Da Anwälte meistens ihre Dienste nicht aufdrängen, dürfte dieser Fall extrem selten sein.
Wenn für die Vollmacht oder die Mitteilung, dass ich einen Beschuldigten vertrete, keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kann ein Fax nicht einfach ignoriert werden. Schon gar nicht mehr, seitdem im Bürgerlichen Gesetzbuch Faxübermittlung ausdrücklich für die meisten Rechtsgeschäfte anerkannt ist.
Da gewissen Leute gegen sachliche Argumente ohnehin immun sind, habe ich aber keine Diskussion angefangen. Sondern die Vollmacht mit der Post geschickt.