Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wenden
sich gegen sogenannte Event-Data-Recorders (EDS), die die gesamten
Daten der Fahrt aufzeichnen. Damit bestehe die Gefahr der lückenlosen
Überwachung der Verkehrsteilnehmer. Die Auswertung der Daten führe zu
der Verpflichtung, durch die Herausgabe der gespeicherten Daten den
Behörden die Strafverfolgung gegen sich selbst zu ermöglichen. Dies
stehe im Widerspruch zu dem in Deutschland tragenden
verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach sich niemand selbst belasten
muss. Dass trotz zunehmenden Verkehrs die Anzahl der Unfälle und der im
Straßenverkehr Getöteten und Verletzten sinkt, beruhe nicht auf einer
stärkeren Überwachung, sondern vor allem auf dem technischen
Fortschritt der Fahrzeuge.
»Der verfassungsrechtlich verbriefte Datenschutz muss auch bei
der Fahrzeugdatenerfassung und –verarbeitung strikt eingehalten
werden«, so Rechtsanwalt Dr. Henner Hörl von der Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des DAV. Ohne gesetzliche Grundlage und ohne Einwilligung
des Betroffenen dürfen auf keinen Fall personenbezogene Fahrzeugdaten
verarbeitet werden, auch nicht für Zwecke der Unfallanalyse.
Falls der Gesetzgeber für Neufahrzeuge den Einbau eines
sogenannten Event-Data-Recorders (EDS) in Fahrzeuge vorschreibt, der
die gesamten Daten der Fahrt aufzeichnet, muss unter allen Umständen
auch die Art und der Umfang der Berechtigung der Datenverwertung genau
geregelt werden. Die verfassungsmäßigen Grundsätze müssen dabei
unbedingt eingehalten werden.