Mit einem Nebenaspekt der Operation Mikado befasst sich eine Strafanzeige gegen den zuständigen Oberstaatsanwalt, Polizeibeamte sowie gegen Mitarbeiter des Fernsehsenders SAT 1.
Lutz und Sylvia Baier werfen Mitarbeitern des Fernsehsenders vor, von der fraglichen Seite illegales Material heruntergeladen, gespeichert, ausgedruckt und somit besessen zu haben. Dies sei nicht zulässig. Die Mitarbeiter des Fernsehsenders hätten die Ermittlungsbehörden lediglich auf die Existenz der Seite hinweisen dürfen.
Einem Kriminalbeamten werfen die Anzeigenerstatter vor, er habe dem Fernsehteam von SAT 1 bei Durchsuchungen erlaubt, gefundenes kinderpornografisches Material zu filmen. Dieses Material sei in der Fernsehsendung über den Fall zwar verpixelt gewesen. Das ändere aber nichts daran, dass die Mitarbeiter des Senders nach wie vor Besitz an dem Material hätten, ihn aber jedenfalls für einen gewissen Zeitraum hatten.
Dem zuständigen Oberstaatsanwalt werfen die Anzeigenerstatter vor, er habe über einen längeren Zeitraum gewusst, dass SAT 1 im Besitz dieses Materials ist und dass dieses – auch zur Vorbereitung der Sendung – dort „verbreitet“ würde.
Von so einer Anzeige kann man natürlich halten, was man will. Richtig ist der Ausgangspunkt, dass der Besitz kinderpornografischer Schriften nicht durch edle Motive – so vorhanden – gerechtfertigt wird.
Sollte das Verhalten des Kriminalbeamten korrekt geschildert sein, erscheint mir das wirklich problematisch. Häufig ist es so, dass zum Beispiel nicht einmal Verteidiger in solchen Fällen Kopien der Bilder oder Filme anfertigen dürfen. Sie müssen sich die Beweismittel bei der Polizei ansehen.
Ansonsten möchte ich es mit der Dokumentation dieser Anzeige sein Bewenden haben lassen. Mir geht es um die Klärung der in diesem Antrag aufgeworfenen Fragen.
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