Betriebskosten müssen spätestens nach einem Jahr abgerechnet werden (§ 556 Absatz 3 BGB). Das bemerkte jetzt wohl auch eine Vermieterin, die gegenüber dem Mieter das Jahr 2004 noch nicht abgerechnet hatte.
Am Silvestertag 2006 fand der Mieter die Abrechnung für 2004 im Briefkasten. Datiert war sie auf den 30. Dezember 2005. Klar, da lässt sich später gut auf das Datum verweisen und beahaupten, der Mieter lügt, wenn er sich auf verspäteten Zugang des Schreibens beruft.
Respekt, aber verbesserungsbedürftig. Vor allem, was die Zahlungsfrist bis zum 31. Januar 2007 angeht.