Handy am Steuer: Erfolg mit Schwindelei

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in zweiter Instanz einen Autofahrer freigesprochen, der vor einer roten Ampel mit dem Handy telefoniert hat. Der Fahrer hatte sich damit verteidigt, er habe den Motor an der Ampel ausgeschaltet.

Das Amtsgericht meinte zwar, ihm nicht das Gegenteil beweisen zu können. Trotzdem verurteilte es den Autofahrer wegen verbotener Handynutzung. Das ist deshalb gewagt, weil nach dem Wortlaut der Vorschrift dann kein Bußgeld fällig ist, wenn „das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist“.

Für das Oberlandesgericht steht diese Auslegung nicht mehr auf dem Boden des Gesetzes. Wenn der Gesetzgeber Fahrzeuge mit abgeschaltetem Motor ausnehme, sei dies zu respektieren.

Allerdings dürfte das kein Friebrief fürs Telefonieren am Steuer sein. Das Oberlandesgericht weist in der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, die Angaben des Autofahrers seien nur eine Schutzbehauptung. Trotzdem kam es zum Freispruch, weil das OLG aus formalen Gründen die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu Grunde legen musste.

(Beschluss vom 27. 9. 2006 – 3 Ss OWi 1050/06, abgedruckt in NJW 2006, 3732; via)