Deutsche Reiseunternehmen müssen sich bei ausländischen Vertragshotels selbst um die Höhe einer Balkonbrüstung kümmern: Weil eine zu niedrig war, stürzte ein Urlauber aus dem dritten Stock einer türkischen Unterkunft – die Witwe bekam deshalb jetzt vom Oberlandesgericht Köln (OLG) ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 Euro und die Beerdigungskosten zugesprochen.
In seinem Urteil (AZ 16 U 40/06) betonte der 16. Zivilsenat, der Reiseveranstalter müsse sich „immer selbst davon überzeugen, dass von sicherheitsrelevanten Anlagen und Einrichtungen keine Gefahren für die von ihm unterzubringenden Hotelgäste ausgehen“.
Das Unternehmen hatte sich vergeblich auf das türkische Baurecht und die genehmigte Brüstungshöhe von 56 Zentimetern berufen. Das OLG hielt dagegen, nach deutschen Bauvorschriften sei eine vergleichbare Balkonfläche mit einer Brüstung von mindestens 90 Zentimetern Höhe zu versehen.
Den Einwand des Unternehmens, der Urlauber sei alkoholisiert gewesen, bügelte das Gericht nahezu süffisant ab. Damit könne der Ursachenzusammenhang nicht entkräftet werden. Eine ausreichend hohe Balkonbrüstung habe auch den Zweck, solche Gleichgewichtsstörungen aufzufangen, die aufgrund einer leichten bis mittleren Alkoholisierung entstehen. Dies gelte gerade im Urlaub, wo Alkoholkonsum erstens zum normalen Verhalten der Reisenden gehöre, das zweitens „durch Einrichtungen wie Hotelbars noch gefördert werde“. (pbd)