Als er eine Klage einreichen wollte, suchte sich ein Arbeitnehmer die Adresse des Arbeitsgerichts aus der aktuellen Stadt- und Brancheninfo „Gewusst wo“. Die Adresse war falsch, deshalb ging seine Klage erst verspätet ein. Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage doch noch zugelassen. Der Kläger habe die „ihm zumutbare Sorgfalt“ gewahrt, als er sich auf die Eintragung verließ.
Aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln (NZA-RR 2006, 492):
Zu Recht hat das Arbeitsgericht schließlich darauf hingewiesen, dass es in einem solchen Fall nicht zur Obliegenheit eines Arbeitnehmers gehört, vor Ort nachzusehen, ob sich das Gericht auch tatsächlich an der im Adressbuch angegebenen Adresse befindet.
Irgendwie beruhigend, finde ich.