Möglicherweise gab sich ein Rechtsanwalt in Aachen schon mal querulatorisch. Vielleicht glaubte der Jurist auch – mit den Behörden streitend – an sein gutes Recht. Jedenfalls parkte er dreizehnmal auf einem Sonderfahrstreifen vor dem Justizgebäude und machte jedes Mal geltend, er habe in dieser Ladezone nur kurz Akten abgelegt. Dass dem Anwalt aber deswegen die Kanzlei durchsucht und dort nach Beweisen gefahndet wurde, das war dem Bundesverfassungsgericht denn doch zu viel.
Zunächst kam der Anwalt mit seinen geschickten Erklärungen oft gegen die Knöllchen an: Neun der Verfahren wurden eingestellt. Doch dann platzte, nach zwei neuen Verstößen, offenbar jemandem bei der Ordnungsbehörde der Kragen. Um aufzuklären, ob der Anwalt an den Tagen der angeblichen Parkverstöße denn auch wirklich gerichtliche Termine wahrgenommen hat, erließ ein Amtsrichter einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für Büroräume. Und die Polizei stellte denn auch das Deckblatt des Terminkalenders sicher und dessen Einträge für die in Frage kommenden Tage.
Damit sollte der Anwalt der Lüge überführt werden. Allerdings kam es anders, wohl niemand hatte mit seiner juristischen Pfiffigkeit gerechnet. Weil seine Ansicht vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde (AZ 2 BvR 1141/05), liegen die Ermittler nun auf dem Bauch: „Es erscheint evident sachfremd und daher grob unverhältnismäßig und willkürlich“, so mokierten sich die Verfassungshüter in Karlsruhe, „wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußen von je 15 Euro festgesetzt wurden, die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts zu durchsuchen“.
Der Beschluss ohrfeigt den örtlichen Amtsrichter, der nicht den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet hatte. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant, meinen die Verfassungsrichter, liege auch im Interesse der Allgemeinheit: „an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege“. (pbd)