Von Eberhard Ph. Liliensiek
Sicherheit geht vor. Erst recht bei der Polizei. Deswegen müssen sich alle Beamtinnen und Beamte, die ein Dienstfahrzeug führen, regelmäßig auf ihre Tauglichkeit dazu untersuchen lassen – so regelt es ein Erlass des Innenministeriums. Der war im Polizeipräsidium Duisburg um eine Verfügung ergänzt worden, die generell Entnahmen von Blutproben vorschreibt. Mit seiner (Ver-)Weigerung zog ein Kriminalbeamter vor das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Dort machte der Polizeiarzt Reinhard Vorhold eine Aussage, die die Klage des Beamten kippen könnte. Denn laut Innenministerium liegt es gerade im Ermessen des Mediziners, ob er für sein jeweiliges Gutachten auch die Blutwerte sehen will. Vorhold sagte, Krankheiten wie Diabetes oder Alkoholsucht könnten nur durch eine Blutprobe ausgeschlossen werden.
„Damit wird generell unterstellt,“ konterte der Beamte, „dass jemand womöglich alkoholkrank ist“. Der Polizeipräsident verbot ihm prompt, auch nur noch ein Dienstfahrzeug zu führen. Mit seiner Klage dagegen vor dem Verwaltungsgericht fordert der Kriminalbeamte – der auch NRW-Landesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter ist – „nur im Einzelfall“ und wenn „konkrete Tatsachen“ vorliegen, dürfe eine Blutprobe entnommen werden. Alles andere verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Er glaubt selbst, das Gericht werde gegen ihn entscheiden, aber zugleich die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster zulassen. Denn die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf habe einerseits durchblicken lassen, dass die Anordnung einer Blutprobentnahme im Ermessen der Polizeiärzte liege – andererseits aber eine landesweite Regelung des Innenministeriums fehle. Das Gericht will innerhalb der nächsten zwei Wochen sein Urteil verkünden. (pbd)