Vodafone-Urteil verbietet auch Kartensperrung

Von EBERHARD PH. LILIENSIEK

Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ werden auch AGB genannt, sind aber besser bekannt als „das Kleingedruckte“ in einem Vertrag. Und darin steht bislang für die rund 14,7 Millionen Prepaid-Kunden des Düsseldorfer Mobilfunkanbieters Vodafone, ein Restguthaben werde nicht erstattet. Diese Klausel hat gestern das Landgericht Düsseldorf gekippt. Was zunächst nur für Vodafone-Kunden gilt, dürfte in der übrigen Mobilfunk-Kundschaft helle Freude auslösen. Denn das Urteil (AZ 12 O 458/05) verbietet auch eine AGB, die nach Ablauf bestimmter Fristen eine endgültige Sperrung der Prepaid-Karte vorsieht.

Obwohl Vodafone mit Slogans wie “keine Mindestlaufzeit oder “kein monatlicher Basispreis“ geworben hat, konnte durch den Verfall des Guthabens (wenn auch erst nach 15 Monaten) eine „Mindestumsatzverpflichtung“ entstehen – so fürchtet es das Landgericht. Und folgte mit seiner Entscheidung der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen mit Sitz in Berlin. Die 12. Zivilkammer, spezialisiert auf solche Unterlassungsansprüche, sieht in der entsprechenden AGB-Klausel von Vodafone „Verstöße gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches“ und hält sie für „unwirksam“.

Auch das Prinzip von Leistung und Gegenleistung werde – entgegen der gesetzgeberischen Konzeption – in „unzulässiger Weise weitgehend eingeschränkt“. Denn Vodafone wollte auch Guthaben in unbegrenzter Höhe verfallen lassen. Eine andere Klausel war „hochgradig intransparent“, heißt es im Urteil. Vodafone-Kunden könnten nicht einmal berechnen, unter welchen Bedingungen eigentlich das Guthaben verfällt. Dass sie dann auch noch ganz vom Netz genommen wurden und ohne Handy-Nummer da standen, wollte das Gericht nicht nachvollziehen.

Es ging damit noch einen Schritt weiter als das Oberlandesgericht München. Das hatte, wie berichtet, im Juni dem Betreiber O2 in einem Musterurteil den Verfall von im voraus gezahlten Geldbeträgen verboten. In der Zentrale von Vodafone will man das Düsseldorfer Urteil erst noch gründlich lesen. Sprecherin Marion Stolzenwald wies gestern daraufhin: „Kunden, die auch in der Vergangenheit Restguthaben reklamiert haben, wird der Betrag nach wie vor auf ein deutsches Girokonto überwiesen“.

In diese Kerbe schlägt auch die nordrhein-westfälische Verbraucherzentrale: Wer den Verfall seines Prepaid-Guthabens verhindern will oder bereits verfallene Guthaben erstattet haben möchte, muss das Unter­nehmen anschreiben. Ein Musterbrief kann kostenlos im Internet (www.verbraucherzentrale-nrw.de) heruntergeladen werden, ist aber auch in den Beratungsstellen erhältlich. (pbd)