Eine Frau hatte ihre Wohnung in einem Facebook-Video gezeigt – hierauf wurde sie von einem Fotografen wegen Urheberrechtsverletzung verklagt. Grund: Die Fototapete, für die der Fotograf das Motiv geliefert hatte, war in dem Video zu sehen. Diesem Abmahnwahnsinn hat der Bundesgerichtshof nun ein Ende bereitet.
Insgesamt musste sich das höchste deutsche Zivilgericht mit drei Fällen dieser Art beschäftigen. Andere Beklagte waren Hoteliers, die ihre Zimmer mit einer der Fototapeten ausgestattet und die Bilder auf Hotelportalen eingestellt hatten. Im letzten Fall ging es um den Screenshot einer Webseite, die eine Medienagentur in ihrem Werbeauftritt zeigte. Der auf dem Foto erkennbare Gastraum eines Tenniscenters war ebenfalls mit einer Fototapete tapeziert.
Mit dem Verkauf der Fototapete habe der Hersteller damit rechnen müssen, dass diese im „üblichen“ Rahmen verwendet werde. Es stehe im „Einklang mit der Lebenserfahrung“, so das Gericht, dass Räume auch fotografiert und die Bilder davon veröffentlicht werden. Es liegt also eine schlüssige Einwilligung vor, weitergehendes Copyright müsste in eine ausdrückliche Lizenz gefasst werden. Die übliche Nutzung gilt laut dem Bundesgerichtshof auch für Dritte wie die Medienagentur, die – im Einverständnis mit dem Wohnungsbesitzer – Bilder der Räume veröffentlichen (Aktenzeichen I ZR 139/23, 140/23 und 141/23).