Bezahlkarte statt Bargeld – diese Regelung ist Asylbewerbern zumutbar. Das Sozialgericht München entschied das nun in zwei Eilverfahren. Das Gericht hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bezahlkarten.
Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsgemäß, das Existenzminimum durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Barobergrenze von 50 Euro monatlich stelle „keinen wesentlichen Nachteil“ dar. Das hat das Sozialgericht Hamburg vor kurzem anders gesehen.
Geklagt haben eine Frau aus Sierra Leone und ein Mann aus Nigeria. Die Frau machte geltend, sie müsse wegen einer Augenerkrankung oft mit dem Taxi zu Arztterminen fahren, viele Taxis würden aber keine Karte akzeptieren. Außerdem müsse sie auf Flohmärkten und in Billigläden einkaufen, was die Bezahlkarte erschwere.
Der ebenfalls erkrankte Mann aus Sierra Leone ist seit 2003 in Deutschland, sein Aufenthalt ist nur noch geduldet. Laut dem Gericht gibt es für ihn in München genug Möglichkeiten für Kartenzahlung. Außerdem, so das Gericht, ergebe sich aus den Kontoauszügen des Mannes, dass er auch vor der Bezahlkarte schon oft bargeldlos gezahlt hat.
Die Kläger können ihre Hauptsacheverfahren noch fortsetzen (Aktenzeichen S 42 AY 63/24 ER und S 52 AY 65/24 ER).