Neulich bekam ich Post vom Gerichtsvollzieher. Er kündigte mir persönlich einen Besuch in der Kanzlei an, um von mir 453,12 € zu kassieren. Für den Fall, dass ich nicht so viel auf den Tisch legen kann, drohte er mir gleich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an. Früher nannte man das Offenbarungseid. So was Ähnliches ist die Sache auch, aber nach meiner Einschätzung eher für das Landgericht Wuppertal – diese Justizbehörde hat mir den Gerichtsvollzieher nämlich auf den Hals gehetzt.
Wie es dazu kam? Ich habe die Geschichte für meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Rechtspflegerin so zusammengefasst:
Das Landgericht Wuppertal setzte wegen zu viel gezahlter Pflichtverteidigergebühren gegen mich mit Beschluss vom 14.08.2023 einen Betrag von 412,93 € fest.
Unmittelbar nach Rechtskraft des Beschlusses am 15.02.2024 rechnete die Landeshauptkasse mit Schreiben vom 19.02.2024 mit einer anderen Vergütungsforderung von mir auf. Damit war der Anspruch der Landeskasse in Höhe von 412,93 € erloschen (§ 398 BGB).
Gleichwohl forderte der zuständige Mitarbeiter des Gerichts mich mit Schreiben vom 27.03.2024 zur Zahlung des Betrages auf. Das war über einen Monat nach Erlöschen der Forderung. Ich widersprach dem mit Schreiben vom 29.03.2024. Die Ablehnung der Zahlung wurde meinerseits auch begründet. Ich wies ausdrücklich darauf hin, dass die geltend gemachte Forderung nicht existiert.
Gleichwohl leitete der zuständige Mitarbeiter gegen mich die Zwangsvollstreckung ein. Ich verweise auf die beigefügte Mitteilung des Gerichtsvollziehers Giovanni F. vom 21.06.2024.
Wie mir der Gerichtsvollzieher mitteilte, hatte das Gericht nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags sogar nach aktiv auf dessen schnelle Erledigung gedrängt. Der Gerichtsvollzieher stellte die Zwangsvollstreckung nach Mitteilung des Sachverhalts ein, da offenkundig ein anfängliches Vollstreckungshindernis besteht.
Nun folgt meine Begründung, warum es so doch eher nicht geht:
Vorliegend handelt es sich um eine grobe Pflichtwidrigkeit.
Offenbar wurde vor Einleitung der Zwangsvollstreckung nicht überprüft, ob die Forderung erloschen ist. Die Aufrechnung mit anderen Forderungen ist ein übliches Verfahren, gerade durch die Landeskasse. Selbst wenn – wider Erwarten – keine entsprechende Mitteilung durch die aufrechnende Stelle an das Gericht erfolgte, wäre jedenfalls eine Nachfrage erforderlich gewesen. Denn bei einem Strafverteidiger liegt es mehr als nahe, dass dieser anderweitige Forderungen an die Landeskasse hat.
Die Nachfrage wäre aber jedenfalls spätestens dann erforderlich gewesen, nachdem ich ausdrücklich und unmissverständlich darauf hinwies, dass die Forderung nicht existiert. Offenbar besteht bei dem verantwortlichen Mitarbeiter keine Bereitschaft, sich mit solchen sachlichen Hinweisen auseinander zu setzen.
Schauen wir mal, wie die Antwort ausfällt. Immerhin freut es mich, dass ich mir selbst keine Anwaltsgebühren berechnen muss.