Wahlfälschung war bislang eher ein Thema für Jurastudenten. Anhand der einschlägigen Paragrafen lassen sich viele Delikte abfragen, denn es gibt natürlich große Berührungspunkte zu Urkundenfälschung, Falschbeurkundung undsoweiterundsofort. Gerichtsurteile gibt es eher wenige. Das ändert sich jetzt möglicherweise. Bei der Wahl in Sachsen sollen viele Stimmzettel zu Gunsten der Freien Sachsen manipuliert worden sein. Die Polizei ermittelt.
Es geht um Briefwahlunterlagen, bei denen die eigentlichen Stimmen „professionell“ überklebt worden sein sollen. Stattdessen wurden Kreuze bei den Freien Sachsen, einer rechten Partei, gemacht, berichtet die Bild-Zeitung. Bislang seien rund 100 verfälschte Briefwahlzettel aufgetaucht, und zwar im Bezirk Dresden-Langebrück. Jetzt sollen Stimmbezirke überprüft werden, in denen die Freien Sachsen überdurchschnittlich abschnitten.
So eine Wahlfälschung (§ 107a Strafgesetzbuch) ist kein Kavaliersdelikt. Sie kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Eine Wahlfälschung kann übrigens auch begehen, wer Stimmberechtigten über das zulässige Maß hinaus hilft. Durch eine Gesetzesreform kann behinderten und sonst eingeschränkten Menschen bei der Stimmabgabe seit 2019 geholfen werden, etwa durch Begleitung in die Wahlkabine, Erklärung des Stimmzettels oder Assistenz beim Ankreuzen. Was zum Beispiel nicht geht, ist die komplette Übernahme der Briefwahl für einen eingeschränkten Wähler. Hier gibt es viele Graubereiche.