In einer Uraltsache muss mir eine Behörde 72 % der Verfahrenskosten erstatten. Ich schicke meine Rechnung für das Vorverfahren. Dabei nehme ich 2/3 des Gebührenrahmens aus § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Da es für das Vorverfahren im Sozialrecht keine eigenständige Regelung gab, hat das Bundessozialgericht mal geurteilt, dass § 116 BRAGO entsprechend anwendbar ist.
Die Behörde schreibt zurück, § 118 BRAGO ist anwendbar. Sicher, auch das ist eine Meinung, die in den einschlägigen Kommentaren erwähnt wird. Ich schließe mich ihr sogar gerne an und schreibe meine Rechnung um.
Sie fällt nun um knapp 100 Euro höher aus.