Ein Rechtsanwalt muss 500 Euro Euro Zwangsgeld zahlen, weil er trotz zweier Staatsexamina die Rechtslage nicht kennt. In dem Fall geht es darum, dass der Anwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer Auskunft geben sollte, nachdem er einer Pflichtverletzung beschuldigt wurde. Grundsätzlich muss ein Anwalt in diesem Fall Auskunft geben – aber natürlich gibt es ein großes Aber.
Der Anwalt muss sich wie jeder „Beschuldigte“ nicht selbst belasten. Deshalb kann er die Auskunft verweigern, so dass die Auskunftspflicht zurücktreten muss. Das jedoch tat der Anwalt nicht ausdrücklich. Er ignorierte die Briefe der Anwaltskammer einfach. Erst nachdem ein Zwangsgeld gegen ihn festgsetzt wurde, berief er sich auf sein Schweigerecht. Das war jedoch zu spät, stellt der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen fest. Das Auskunftsrecht greife nur ein, wenn sich der Betroffene ausdrücklich darauf berufe. Es bleibt also bei den 500,00 €, und der eine oder andere Anwalt hat bei der Lektüre dieses Beitrags vielleicht auch noch was gelernt – mich eingeschlossen (Aktenzeichen 1 AGH 13/24).