Ohne Realitätsbezug

Wenn die Polizei faktisch dazu aufruft, auch nicht strafbare Inhalte aus dem „Internet“ bei ihr anzuzeigen, weil das ja gesellschaftspolitisch gesehen eine ganz wichtige Sache ist, ist das dann Anstiftung zur falschen Verdächtigung (§ 164 Strafgesetzbuch)? Und wenn ja, müsste die Polizei dann gegen sich selbst ermitteln?

Frage ohne jeden Anlasse für einen Juristen, der Klausuren für das 1. Staatsexamen entwirft und sich deshalb berufsbedingt über die absurdesten Fälle ohne jeden Realitätsbezug freut.