Nicht anwendbar

Auch Bankjuristen leiden unter der Hitze. Anders kann ich mir solche Ausführungen nicht erklären:

Die von Ihnen erwähnte Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Kreditverträgen, aus denen erkennbar mittellose Ehegatten in Anspruch genommen werden sollen, … ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dies aus folgenden Gründen:

Ihr Mandant ist nicht die Ehefrau des Herrn K., sondern sein Vater.

Dem Vernehmen nach soll es auch Urteile geben, die sich auf nahe Angehörige beziehen. Ich verzichte deshalb auf eine Antwort. Und verbleibe in der Hoffnung, dass die Bank im Prozess das Argumentationsniveau hält.

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Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)