Ach, die Corona-Zeiten. Am Bundesgerichtshof landete jetzt ein Fall aus dieser Zeit, der aber auch nach Corona noch durchaus interessant ist. Es ging um die Kosten einer Wagendesinfektion im Vorfeld einer Autoreparatur. 158 Euro berechnete die Werkstatt, um das stinknormale Fahrzeug virenfrei zu kriegen. Zu hoch sagte natürlich die Versicherung des Unfallverursachers.
So eine Desinfektion sei damals durchaus sinnvoll gewesen, urteilen die Richter. Deshalb müsse die Versicherung auch dafür zahlen. Aber die 158 Euro hält der Bundesgerichtshof für überzogen, ebenso wie die Vorinstanz. Hygienemaßnahmen habe es „in allen Bereichen des täglichen Lebens“ gegeben. Mit den damit verbundenen Kosten sei jeder Erwachsene konfrontiert gewesen. Somit bedürfe ein Richter auch keiner zusätzlichen Beratung durch einen Sachverständigen, um die erforderlichen Kosten zu ermitteln.
Maximal 33 Euro sind für eine Wagendesinfektion angemessen gewesen, heißt es im Urteil. Falls ihr mal mehr gezahlt habt, könnt ihr euch jetzt ärgern. Ein ähnliches Problem gibt es übrigens immer wieder mit der Pauschale für „Kleinteile“ oder „Verbrauchsmaterialien“ auf Handwerkerrechnungen. Die ist zwar grundsätzlich zulässig. Aber nur dann, wenn tatsächlich Kleinteile eingebaut oder verbraucht wurden. Außerdem dürfen dann einzelne dieser Kleinteile nicht noch zusätzlich auf die Rechnung gesetzt werden. Die Kleinteilepauschale darf auch 2 % des Auftragswertes nicht übersteigen (Aktenzeichen VI ZR 348/21).