Seit Jahren schwelt ein Streit zwischen Bremer Bürgern und der Stadtverwaltung. Die Anwohner wehren sich gegen Gehwegparker. Insbesondere wollen sie, dass das Ordnungsamt von sich aus entschieden gegen „aufgesetztes Parken“ vorgeht und auch Verbotsschilder aufstellt – obwohl das Gehwegparken schon in § 12 Abs. 4 StVO ausdrücklich verboten ist. Nun endete der Streit vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wenn man das Ergebnis nüchtern betrachtet, wird wohl auch künftig auf Gehsteigen geparkt werden.
Zunächst bejaht das Bundesverwaltungsgericht eine sogenannte „drittschützende Wirkung“ des Gehwegparkverbots. Das heißt, Anlieger in Bremen dürfen von der eigenen Stadtverwaltung verlangen als, zum Beispiel, der Anzeigenhauptmeister. Für diese drittschützende Wirkung zieht das Gericht allerdings enge Grenzen. Konkrete Maßnahmen kann man nur für eigene Straßenseite verlangen, und auch nur bis zur nächsten Querstraße. Iniativen für ganze Wohnviertel haben sich damit erledigt, sofern sich nicht Beschwerdeführer für jeden Straßenabschnitt finden.
Der Anspruch gegen die Stadt geht laut dem Urteil auch nicht so weit, dass bestimmte Maßnahmen verlangt werden dürfen. Die Behörden dürften nämlich zurecht darauf schauen, wo die größten Parkprobleme zu lösen sind und nicht, wo die lautesten Schreihälse wohnen. Insbesondere sei es zulässig, wenn die Stadt erst mal den Problemdruck ermittelt und dann ein stadtweites Konzept gegen Gehwegparker ausarbeitet. Auf keinen Fall sei der Handlungsspielraum der Ämter auf Null reduziert. So eine Handlungspflicht hatte das Verwaltungsgericht Bremen als Vorinstanz bejaht.
Die Kläger können nach dem Urteil also keine konkreten Maßnahmen erwarten (Aktenzeichen 3 C 5.23).