„Berufungsschriftsatz.pdf“ ist kein besonders schlauer Dateiname, wenn im Anwaltsbüro etwas bei der Nutzung des „besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“ (beA) schief geht. Ein Anwalt hatte diese Datei ans Oberlandesgericht geschickt, jedoch gehörte der Schriftsatz zu einem anderen Verfahren. Das bedeutet für den Anwalt einen Haftungsfall. Er hat die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt, stellt der Bundesgerichtshof fest.
Der Anwalt machte geltend, seine geschulten Mitarbeiter hätten die Datei wohl verwechselt. Ob das der Fall war, spielt laut dem Bundesgerichtshof aber keine Rolle. Denn eine ausreichende Postausgangskontrolle sei nur gegeben, wenn jeder Schriftsatz einen „individuellen“ Dateinamen habe. Dieser Dateiname müsse auch einen nachvollziehbaren Bezug auf das konkrete Mandat ermöglichen. Nur so könne vor dem Absenden überprüft werden, ob die Datei auch den richtigen Schriftsatz enthält (Aktenzeichen VIa ZB 24/22).