12 Jahre soll ein Mann ins Gefängnis, wegen Brandstiftung mit Todesfolge. Auch die Staatsanwaltschaft ging in Revision, um eine höhere Strafe zu erzielen. An seiner Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof darf der derzeit inhaftierte Angeklagte allerdings nicht teilnehmen. Seine Anwesenheit sei nicht erforderlich, ließ ihn der zuständige Strafsenat wissen.
Tatsächlich liegt es im Ermessen des Revisionsgerichts, ob ein Angeklagter aus der Haft vorgeführt wird (§ 350 Abs. 2 S. 3 StPO). Ich habe das auch schon mehrfach beantragt, aber ebenso wenig Gehör gefunden. Die Richter weisen immer lapidar darauf hin, dass sie das Urteil nur rechtlich prüfen. Deshalb reiche es aus, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend ist. Weiterführende Informationen vom Angeklagten seien nicht zu erwarten.
Allerdings verwirft der Bundesgerichtshof die weitaus meisten Revisionen ohne Hauptverhandlung. Wenn ausnahmsweise mal eine Verhandlung anberaumt wird, gibt es – verkürzt gesagt – Diskussionsbedarf. Dass der inhaftierte Angeklagte da als „überflüssig“ angesehen wird, ist schon sehr hartherzig. Allerdings spart die Justiz so die Kosten für den Gefangenentransport (Aktenzeichen 5 StR 215/23).