Rhabarber-Rhabarber

Nicht, dass ich auf den folgenden Text stolz wäre, sprachlich gesehen:

Die von meinem Mandanten benutzte Fläche ist eindeutig als Parkfläche schraffiert. Dies ergibt sich nicht nur aus der eindeutigen Markierung, sondern auch aus dem Zusatzschild zum wenige Meter weiter angeordneten „eingeschränkten Halteverbot“. Auf diesem Zusatzschild wird das Parken in der markierten Fläche eingeschränkt. Hieraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass vor dem Verkehrszeichen Parken auf der markierten Fläche erlaubt ist.

Der von meinem Mandanten benutzte Verkehrsraum ist somit eindeutig durch eine Markierung als Parkfläche gekennzeichnet; außerdem ergibt sich die Zulässigkeit des Parkens auch aus der Beschilderung. Wenn eine Fläche derart unmissverständlich zum Parken freigegeben wird, ist es nicht Sache des Autofahrers zu überprüfen, ob und wie möglicherweise Fußgänger behindert werden können. Wenn an dieser Stelle eine Behinderung eintreten würde, wäre es Sache der Verkehrsbehörden, dann eben dort keine Parkflächen auszuweisen.

Aber geholfen hat’s. Der Richter stellte das Verfahren ein. Ein Foto musste ich nicht beifügen, denn er hat sich sicher selbst ein Bild gemacht.

Die Sache spielt direkt vor dem Amtsgericht Düsseldorf.