Das Gericht lehnt es ab, die Anklage gegen meinen Mandanten zu verhandeln. Zumindest den Teil, der ihm Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last legt.
Aus dem Beschluss:
„Das Auffinden von Feinwaagen stellt … kein ausreichend gewichtiges Indiz dar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Besitz von Feinwaagen durch einen Betäubungsmittelkonsumenten den Schluss auf ein Handeltreiben zulässt, kann der Angeschuldigte die Feinwaagen vorliegend für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in der Vergangenheit verwendet haben, wofür im übrigen auch spricht, dass im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung weder Schuldnerlisten noch Bargeld (erst recht nicht in „szenetypischer Stückelung“) aufgefunden worden sind.“
Das ist erfreulich based. Leider gibt es auch andere Gerichte, bei denen ein paar Druckverschlusstüten und ’ne Waage den Tatnachweis ganz weit nach vorne bringen.