Der Chef des Bundeskanzleramtes hatte eine originelle Ausrede, als er von einem Journalisten zu seinen Pressekontakten in der „Cum-Ex-Affäre“ gefragt wurde. Die Pressekontakte seien „außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit“ erfolgt, also irgendwie privat. Das Verwaltungsgericht Berlin kann das nicht so recht nachvollziehen. Es verdonnert das Kanzleramt, die Auskünfte zu geben.
Dabei geht es um Hintergrundgespräche „im kleinen Kreis“, aber auch um die Frage, ob der Kanzleramtschef nach seiner Vernehmung im Untersuchungsausschuss zur Cum-Ex-Affäre Journalisten Informationen gegeben hat. Weiterhin geht es um eine Nachricht aus dem Kanzleramt an diverse Chefredakteure, in der auf Recherchen eines anderen Journalisten Bezug genommen wurde.
Diese Tätigkeit sei nicht privat, befindet das Gericht. Sie gehöre vielmehr – offensichtlich – zur Presse- und Informationsarbeit der Regierung. Der vertrauliche Charakter allein schließe presserechtliche Auskunftsansprüche nicht aus. Vielmehr komme es allein darauf an, ob schutzwürdige private oder öffentliche Interessen eine Geheimniskrämerei rechtfertigen. Genau das konnte das Gericht aber nicht feststellen.
Das Kanzleramt muss die Antwort sofort geben. Es handele sich um eine Thematik hoher Aktualität. Die Auskünfte verlören ihren Nachrichtenwert, wenn erst ein langes Klageverfahren durchlaufen werden müsste (Aktenzeichen 27 L 379/22).