Nach geltender Rechtslage muss es unabhängige Beratungsstellen für Asylsuchende geben. Diese werden auch staatlich gefördert. Fraglich ist allerdings, ob diese Berater stets und ständig Zugang zu den Asylunterkünften haben dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht musste jetzt einen Fall entscheiden, in dem eine NGO einen „Infobus für Flüchtlinge“ in der Aufnahmeeinrichtung parken wollte.
Das Land Bayern wollte den Beratern aber nur Zugang gewähren, wenn Asylsuchende auch einen konkreten Beratungswusch geäußert haben. Ähnlich wie bei Rechtsanwälten werde dann der Kontakt ermöglicht, so die Landesregierung. Eine Betreuung ohne belegten Beratungswunsch der Betroffenen auf dem Gelände ließ das Land dagegen nicht zu.
Zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Nach den Vorschriften (u.a. 12a AsylG) setze die Beratung eine vorhergehende Mandatierung voraus. Einen weitergehenden Anspruch von Beratungsvereinen gebe es nicht. Die Landesregierung hatte ihre Ablehnung damit begründet, dass ein Infobus möglicherweise die Ruhe und die Sicherheit in der Aufnahmeeinrichtung stört. Diese Argumente, so das Bundesverwaltungsgericht, seien nachvollziehbar (Aktenzeichen 1 C 40.21).