Wenn man rechtlich zu etwas verpflichtet ist, dann muss man sich nicht noch freiwillig damit einverstanden erklären. Diese Selbstverständlichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht nun in einem Urteil hervorgehoben. Allerdings aus berechtigtem Anlass: Einem Soldaten wurde es als Befehlsverweigerung ausgelegt, weil er sich nicht schriftlich mit der Impfung gegen Covid-19 einverstanden erklärte – obwohl er zur Impfung aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist.
Der Soldat hatte sich zur vorgeschriebenen Impfung gemeldet. Er kreuzte auf dem ärztlichen Anamnesebogen an, dass er die Impfung ablehnt. Gleichzeitig fügte er aber einen Hinweis hinzu: „Duldungspflicht, da einsatzgleiche Verpflichtung“. Nach eigenen Angaben war er auch bereit, sich impfen zu lassen. Die Mitarbeiterin im Sanitätszentrum schickte ihn nach Hause.
Laut Bundesverwaltungsgericht legt das Dienstrecht dem Soldaten lediglich die „Duldung“ der Impfung auf. Das sei weniger als die Pflicht, sich auch noch ausdrücklich damit einverstanden zu erklären. Für den Soldaten ging es um einiges. Gegen ihn wurden fünf Tage Disziplinarrest verhängt. Zur genaueren Aufklärung des Hergangs wurde die Sache an das Truppendienstgericht zurückverwiesen (Aktenzeichen 2 WNB 2.22).