Der Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ ist nicht wörtlich zu nehmen. Vielmehr bringt der Briefkastenbesitzer damit rechtsverbindlich zum Ausdruck, dass er auch sonst im Eingangsbereich des Hauses keine Werbung wünscht, so das Amtsgericht München. Konkret ging es um Flyer einer Umzugsfirma, diese waren in eine Ritze zwischen den Briefkästen eines Mietshauses und der Briefkastenanlage geklemmt.
Gegen wild abgelegte Flyer können sich laut dem Gericht auch Mieter wehren, nicht nur der Hauseigentümer. Niemand müsse sich Werbung aufdrängen lassen, das Abwehrrecht gelte auch „außerhalb“ des eigenen Briefkastens (Aktenzeichen 142 C 12408/21).