Fast schon tragisch ist das Schicksal eines (mutmaßlich jungen) Mannes, der als Sozius auf einem E-Scooter mitfuhr. Er stand also hinter dem Fahrer, hielt sich aber mit am Lenker fest. Weil beide um 4.05 Uhr morgens auf einem Radweg in unzulässiger Richtung fuhren, nahm das Unglück seinen Lauf.
Der Beilenker musste eine Blutprobe abgeben. 1,2 Promille. Damit war er absolut fahruntüchtig – wenn er gemäß § 316 StGB als „Führer“ des Scooters anzusehen ist. Das Landgericht Oldenburg hat daran keinen Zweifel. Ein Fahrzeug führe jeder, der für die zielgerichtete Fortbewegung des Vehikels sorge. Dazu gehöre auch das Lenken bzw. Festhalten am Lenker, selbst wenn der Betroffene selbst die Fahrtrichtung nicht verändert habe.
Die Fahrerlaubnis des Mannes durfte also vorläufig entzogen werden. Zu der Frage, ob der eigentliche Fahrer nüchtern war, schweigt sich der Gerichtsbeschluss aus, es würde in rechtlicher Hinsicht aber wohl auch nichts ändern.