Für ästhetische Operationen wie Brustvergrößerungen zahlen die Krankenkasse nur in seltenen Fällen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bekräftigt die restriktive Haltung.
In dem entschiedenen Fall hatte eine 52-Jährige geklagt, die sich im Alter von 26 Jahren die Brüste vergrößern ließ. Im Alter von rund 50 Jahren wurde bei ihr Brustkrebs festgestellt, die Implantate mussten entfernt werden. Zwei Jahre nach der Operation beantragte die Frau, dass ihr die Krankenkasse neue Implantate bezahlt. Zur Begründung sagte sie, sie leide psychisch unter ihren kleinen Brüsten, erotisch spiele die weibliche Brust eine tragende Rolle bei der Sexualität.
Für das Gericht genügen diese Argumente nicht. Zum einen sei durch die Krebsbehandlung die ursprünglich vorhandene Brust nicht verkleinert worden. Eine subjektive Belastung lasse sich nicht hinreichend sicher feststellen. Deshalb bleibe es dabei, dass Brustvergrößerungen nur bei äußerlicher Entstellung oder zur (meist) krebsbedingten Rekonstruktion bezahlt werden Laut Gericht steigt die Zahl von Klagen auf Lifestyle-Operationen und ästhetische Medizin seit einigen Jahren stark an (Aktenzeichen L 16 KR 344/21).