Wegen Corona wurden viele Konzerte und sonstige Veranstaltungen abgesagt. Die Frage ist, von wem der Kunde sein Geld zurückverlangen kann. Und wann. Einen Punkt hat der Bundesgerichtshof nun abschließend geklärt: Ticketverkäufer und Vorverkaufsstellen wie zum Beispiel Marktführer Eventim müssen den Kaufpreis nicht erstatten.
Eine Frau hatte Eventim verklagt, weil ein Konzert coronabedingt ausgefallen war. Der Veranstalter, nicht Eventim, hatte ihr einen Gutschein angeboten. Was die Frau ablehnte. Sie wollte ihr Geld unbedingt von Eventim zurück. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich, am Bundesgerichtshof setzte sich der Ticketverkäufer durch.
Laut dem BGH verschafft Eventim mit der Eintrittskarte das Recht, eine Veranstaltung zu besuchen. Eventim erfülle mit der Übergabe einer werthaltigen Karte seine Verkäuferpflicht. Spätere Ereignisse änderten nichts daran, dass Eventim den juristischen Anspruch bereits erfüllt habe, und zwar „mängelfrei“.
Kartenkäufer müssen sich also an den Veranstalter wenden (Aktenzeichen VIII ZR 329/21).