In einer Ermittlungsakte habe ich einen eleganten Vergleich gefunden, der vor dem Landgericht geschlossen wurde:
Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 28.000,00 € zum Ausgleich der Klageforderung. Dieser Betrag wird erst sechs Monate nach dem Tod der Klägerin fällig. Der Beklagte ist zur Aufrechnung mit etwaigen Erbansprüchen an den Nachlass der Klägerin berechtigt.
Fast überflüssig zu erwähnen, dass die Klägerin selbst nicht mehr ganz auf der Höhe ist. Sondern von ihrer Tochter vertreten wird, die der Meinung ist, ihr Bruder (der Beklagte) habe schon zu viel von der Mama bekommen. Oder sie gar übers Ohr gehauen.
Leidlich fit scheint die Klägerin aber doch noch zu sein. Das Gericht hat sie nämlich im Verhandlungstermin angehört und zu Protokoll genommen, dass sie „eigentlich mit dem ganzen Hickhack“ nichts zu tun haben will. Von da war es dann ersichtlich nicht mehr weit zu diesem wirklich kreativen Prozessvergleich. Ob die Klägerin nun wirklich ihre Ruhe vor der letzten Ruhe hatte, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt.