„Ich habe ein gute Nachricht für Sie“, schrieb der Anwaltskollege an seinen Mandanten. „Das Amtsgericht hat einen Strafbefehl erlassen und die Sperrfrist auf 9 Monate festgesetzt. Da Ihr Führerschein schon 4 Monate Monate vorläufig beschlagnahmt ist, können Sie die Fahrerlaubnis nun schon in knapp 5 Monaten wieder beantragen.“
Das, so geht es in dem Brief weiter, sei ja ein sehr positives Ergebnis. „Von daher würde ich Ihnen raten, den Strafbefehl zu akzeptieren.“
Nun ja, der Mandant freute sich erst, dann kamen ihm leise Zweifel, er wandte sich an Dr. Google, das machte es nicht besser – so kam er für eine kleine Beratung zu mir. Kurz gesagt: Die Auskunft des Kollegen ist schlicht falsch.
Wird die Fahrerlaubnis mit einem Strafbefehl entzogen, beginnt die angeordnete Entziehungsfrist mit dem Erlass des Strafbefehls. Die eventuelle vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unmittelbar nach der Tat muss der Richter stillschweigend abziehen. In unserem Fall kann man also davon ausgehen, dass der Richter eine Entziehung von insgesamt neun Monaten für angemessen betrachtet. Da der Führerschein schon vier Monate weg war, verhängt er also eine Sperre von fünf Monaten. Wobei diese Frist aber, wie gesagt, dann auch erst mit dem Erlass des Strafbefehls beginnt.
So, das war meine Beratung. Der Betroffene will jetzt noch mal einen Termin bei seinem Anwalt machen und das Ganze mit ihm besprochen, natürlich rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist. Bin gespannt, ob ich ein Feedback bekomme und wie es ausfällt.