Letztens habe ich an einem kleineren Amtsgericht verteidigt. Der Prozess war wenig spektakulär, interessant wurde es aber als ich nachher von einer Person erfuhr, die beim Prozess hatte „zugucken“ wollen, von dem Justizbeamten an der Pforte aber nicht reingelassen wurde. Er begründete das mit dem Corona-Virus, fragte nach, zu welchem Prozess man denn wolle und warum und verhielt sich wohl insgesamt eher herablassend.
Die eine Sache ist, dass der Justizbeamte mir mit diesem Verhalten einen absoluten Revisionsgrund geschaffen hat; denn nach § 338 Nr. 6 StPO beruht ein Urteil immer auf einer Gesetzesverletzung, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt wurden. Dies ist, wenn Zuhörern der Eintritt verwehrt wird, definitiv der Fall. Und ich dachte, solche Fälle werden nur in Klausuren abgefragt.
Die andere Sache ist, dass hier ein Justizbeamter anscheinend keine Ahnung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen hat. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist ein wichtiger strafrechtlicher Grundsatz, wonach Hauptverhandlungen grundsätzlich öffentlich, das heißt frei zugänglich, sind. Die Idee dahinter ist eine Kontrolle der Justiz (auch) durch die Bevölkerung, immerhin ergehen Urteile ja auch im Namen des Volkes. Der Grundsatz kann unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden, aber natürlich darf ein Justizbeamter an der Pforte nicht in Eigenregie Zuschauer nur deswegen abweisen, weil sie keine Ladung oder einen sonstigen Termin im Gericht haben.
RA Dr. André Bohn