Zu den (kleinen) Freuden eines Pflichtverteidigers gehört es, wenn die Hauptverhandlung am betreffenden Tag „mehr als fünf Stunden“ dauert. Dann gibt`s nämlich einen Zuschlag auf die sogenannte Terminsgebühr (z.B. in „normalen“ Fällen 128 Euro zzgl. Umsatzsteuer). Noch mal was obendrauf kommt, wenn die Verhandlung mehr als acht Stunden dauert.
In einem Verfahren fingen wir vor kurzem pünktlich um neun Uhr morgens an. Und wie es so kommt, schloss der Vorsitzende die Verhandlung, als der Zeiger der Saaluhr exakt 14 Uhr anzeigte. Eine gebührentechnische Punktlandung sozusagen, denn exakt ab 14 Uhr dauert die Verhandlung „mehr als fünf Stunden“. So hat es vor kurzem auch das Landgericht Karlsruhe entschieden, und zwar auch für einen Termin, der um 9 Uhr begonnen hatte:
Mit Ablauf der Sekunde 13:59.59 Uhr war die fünfte Stunde beendet. Ab 14.00:00 Uhr … war die Gebühr angefallen (Aktenzeichen 3 KLs 220 Js 16158/10).
Wichtig ist nur, dass die Uhrzeit auch richtig im Sitzungsprotokoll vermerkt ist. Das ist bei uns aber der Fall, ein Kollege hat nach der Verhandlung extra beim Protokollführer nachgefragt. Dass die Sitzung erst verzögert beginnt, hat übrigens keine Auswirkungen. Es kommt immer auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten geladen wurden.