Ende Januar hat die Bundesanwaltschaft vor dem Oberlandesgericht München Anklage gegen eine Frau wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erhoben. Dieser Vorwurf wiegt weitaus schwerer als die anderen Delikte wie Bedrohung und Straftaten nach dem Waffengesetz, die der Frau ebenfalls zur Last gelegt werden. Die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) kann mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet werden.
Nach der Anklage ist die Frau rechtsextremistisch und fremdenfeindlich. Sie habe Morddrohungen verschickt. Um Brandanschläge auf Amtsträger und Muslime zu verüben, habe sie sich zudem Literatur zum Bau von Bomben und die dafür notwendigen Materialien besorgt. Auch habe sie bereits einzelne Personen als potenzielle Opfer ausspioniert.
Die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts findet sich hier.
Das grundsätzliche Problem ist hier die extreme Vorverlagerung der Strafbarkeit. Strafbar ist quasi schon die Vorbereitung der Vorbereitung. Deshalb steht der § 89a StGB auch auch bei Kritikern im Geruch der Verfassungswidrigkeit. Der Bundesgerichtshof sieht dies jedoch – zumindest bislang – anders.
Zwar findet sich in § 89a VII StGb eine Reglung zur tätigen Reue, wonach der Täter nicht oder milder bestraft wird, wenn er die Tat aufgibt und eine etwaige bereits bestehende Gefahr beseitigt; trotzdem hebelt eine solch weite Vorverlagerung den Gedanken des Strafrechts als ultima ratio, also als letztes Mittel, aus. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit der potenziellen Opfer ist zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht gefährdet, und die Regelungen zum Versuch des jeweiligen konkreten Delikts werden umgangen.
Ansonsten kann man nämlich selbst dann noch vom Versuch zurücktreten und damit straffrei davonkommen, wenn das bedrohte Rechtsgut aus Tätersicht bereits konkret gefährdet ist. Insgesamt spricht also vieles dafür, dass die Verfassungsmäßigkeit der Norm genauer unter die Lupe genommen wird. Möglicherweise ist das neue Großverfahren ein geeigneter Anlass.
RA Dr. André Bohn