In Weimar steht ein Polizist wegen Bestechlichkeit und Geheimnisverrats vor Gericht. Der Polizist soll einer damals 20-Jährigen unter anderem Informationen zu Haftbefehlen und Bilder seines besten Stücks geschickt haben. Er soll außerdem von ihr Sex gegen weitere interne Polizeiinformationen gefordert haben.
Die Frau war bereits mehrmals mit der Strafjustiz in Kontakt gekommen, sodass es für sie nützlich gewesen sei, einen Polizeibeamten zu haben, der sie mit Informationen versorgt, so die Staatsanwältin. In einem sichergestellten Chatprotokoll verspricht der Polizist der Frau zum Beispiel, dass sie ihren Führerschein wiederbekomme, wenn sie ihn ranlässt – „im Wald oder im Polizeiwagen“, so jedenfalls der Vorschlag des Beamten. Tatsächlich ist nichts passiert.
Für die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit ist das aber irrelevant. Ein Amtsträger ist bereits nach § 332 StGB strafbar, wenn er einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. Dass es nicht zu den Handlungen kam, wird dann aber bei der konkreten Strafhöhe berücksichtigt.
Das Urteil soll nächste Woche fallen. Die Staatsanwältin beantragte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Damit wäre die Beamtenstellung des Angeklagten futsch. Ein ausführlicherer Bericht findet sich hier.
RA Dr. André Bohn