Die lockdownbedingte Corona-Frise kann man mit wachem Auge überall sehen, das damit verbundene Unwohlsein am eigenen Erscheinungsbild ebenso. Nun kommt es möglicherweise dazu, dass Hundehalter beim Gassigehen mit wirrer Haarpracht anzutreffen sind, ihr Hund aber perfekt gestylt daher kommt. Das Verwaltungsgericht Münster erlaubt nämlich in einem Eilbeschluss die Öffnung von Friseurbetrieben – aber nur jener für Vierbeiner.
Die Stadt Emsdetten hatte einer Hundefriseurin die weitere Tätigkeit untersagt, weil insbesondere Friseurdienstleistungen momentan untersagt sind. Allerdings nennt die Corona-Schutzverordnung Friseure und etwa Nagelstudios nur als Paradebeispiele für Dienstleistungen und Handwerk, bei dem der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kunde und Dienstleister nicht eingehalten werden kann.
Die Hundefriseurin konnte aber glaubhaft darlegen, dass in ihrem Betrieb der Mindestabstand nur zu den Hunden unterschritten wird, aber nicht zu deren Besitzern. Die gäben ihr Tier nämlich unter Wahrung des Abstands am Eingang ab. Das Geld könnten die Kunden in eine Dose vor dem Eingang legen, wenn sie ihr Tier wieder in Empfang nehmen.
Vor diesem Hintergrund sieht das Verwaltungsgericht keinerlei Unterschied zu Angeboten, die auch im Lockdown geöffnet bleiben. Zum Beispiel Fahrrad- und Autowerkstätten. Auch dort gebe es zwar einen Kundenkontakt, aber der Mindestabstand müsse eben nicht unterschritten werden (Aktenzeichen 5 L 7/21).