Tierische Dialektik

Das Schießen mit einem Luftgewehr auf eine Katze ist keine strafbare Tierquälerei im Sinne des § 17 Tierschutzgesetz – so urteilt das Landgericht Frankfurt am Main.

Das Verfahren nahm seinen Anfang bei einem Tierarzt. Bei der Untersuchung einer Hauskatze entdeckte dieser auf dem Röntgenbild das Projektil aus einem Luftgewehr. Es steckte in der Katze. Geschossen hatte wohl der Nachbar der Katzenhalterin. Es gab schon länger Streit wegen der Katze.

Das Amtsgericht verurteilte Mann wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Er sollte 16.100 Euro Strafe zahlen. Der Schütze ging in Berufung. Das Landgericht prüfte den Fall neu und sah keine Tierquälerei, sondern „nur“ eine Sachbeschädigung.

Hintergrund ist eine Rechtsfrage. Dazu hatte ein Tiermediziner im Prozess als Sachverständiger ausgesagt, ein Schuss mit einem Luftgewehr könne einer Katze lediglich leichte oder mittelschwere Schmerzen zufügen. Eine Strafbarkeit wegen Tierquälerei setzt aber voraus, dass einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.

Blieb nur eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Diese Verurteilung war durchaus möglich, denn Tiere sind nach dem Gesetz zwar keine Sachen. Allerdings sind – Vorsicht, es folgt typisch deutsche Juristendialektik – auf sie die Vorschriften über Sachen entsprechend anwendbar, wenn speziellere Normen des Tierschutzes nicht eingreifen (§ 90a BGB).

Mit seiner Berufung hat der Betroffene ordentlich gespart, sofern sein Anwalt nicht superteuer ist. Er muss jetzt nur 1.950 Euro Strafe zahlen.

Bericht in der Legal Tribune Online

Autor: RA Dr. André Bohn