Gegen eine GmbH hat das Landgericht ein Versäumnisurteil erlassen. Jetzt wendet sich die Geschäftsführerin selbst an das Gericht:
Bezugnehmend auf das Säumnisurteil bitte ich höflichst um Wiederaufnahme des Verfahrens in den vorigen Stand, also um Aufhebung des Versäumnisurteils. Es hat sich herausgestellt, dass Herr RA P. durch Unterlassung seiner anwaltlichen Pflichten das Versäumnisurteil erwirkt hat (Nichteinreichung von Schriftsätzen). In der Zwischenzeit hat RA P. dies zugegeben. Daher bitte ich Sie höflichst das Säumnisurteil aufzuheben, da ich die Geschädigte in diesem Verfahren bin. Meines Erachtens kann ich nicht für anwaltliche Fehler, wie es in diesem Verfahren geschehen ist, meine Existenz verlieren.
Wegen des Anwaltszwangs kann das Gericht den Antrag gar nicht prüfen. Aber unabhängig davon hat die Geschäftsführerin auch in der Sache schlechte Karten. § 85 Zivilprozessordnung bestimmt nämlich:
Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Aber vielleicht hilft ja die Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts. Wenn er über sechs Millionen versichert ist…